Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht steht, weil diese Regelung bereits bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern im deutschen UStG verankert gewesen ist und damit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem umfasst wird.
Damit ist die Rechtsfrage, ob der Einschränkungstatbestand des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auch beim Erwerb von abnutzbaren Wirtschaftsgütern jeden Vorsteuerabzug ausschließt, nunmehr durch den Bundesfinanzhof geklärt.
Soweit im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingewendet wird, der Bundesfinanzhof habe seine Aussage bezogen auf die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Erwerbsaufwendungen nicht ausreichend begründet und darüber hinaus die Bedeutung des Zeitfaktors für den Vorsteuerabzug verkannt, berücksichtigt diese Ansicht nicht, dass der Bundesfinanzhof den Unterschied in zeitlicher Hinsicht bei der Versagung des Vorsteuerabzugs für die Erwerbsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG bei der Lieferung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern und der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1973 ausdrücklich hervorgehoben und unter Hinweis auf einschlägige Literaturstimmen gleichwohl entschieden hat, dass in der Einführung des § 15 Abs. 1a UStG kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich somit in seiner Rechtsprechung mit dem vom Kläger für problematisch gehaltenen Zeitfaktor bereits auseinandergesetzt.
Das gilt auch, soweit angemerkt wird, eine Urteilsanmerkung des Vorsitzenden Richters des V. Senats des Bundesfinanzhofs zu dem BFH-Urteil in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914 belege, dass der V. Senat den Inhalt der Stand-Still-Klausel des Art. 176 Abs. 2 der MwStSystRL missverstanden und die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet habe.
Auch der Einwand, der Bundesfinanzhof hätte zu der Rechtsfrage ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV durchführen müssen, hat keinen weiteren Klärungsbedarf zur Folge. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch Nichtvorlage einer Sache an den EuGH im Bereich der vorliegend allein in Betracht kommenden Fallgruppe der behaupteten „Unvollständigkeit der Rechtsprechung“ verneint, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet und sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat. Das Urteil des BFH in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914 entspricht unter Rz 28, 29 ersichtlich diesen Vorgaben.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – XI B 54/14